Handwerkerleistungen sind absetzbar[1]
Für Modernisierungsarbeiten können Sie 20 Prozent der Handwerkerleistung absetzen. Seit dem 01.01.2009 können bei einem Höchstbetrag von 6.000 Euro so bis zu 1.200 Euro im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden!
Voraussetzung für die Gewährung des Steuervorteils ist die Vorlage einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, auf der die Kosten für die Arbeitskraft separat aufgeführt sind. Die anteilige Mehrwertsteuer der Arbeitskosten ist ebenfalls steuerbegünstigt, wenn sie separat auf der Rechnung aufgeführt ist. Außerdem muss der Einkommensteuererklärung ein Zahlungsnachweis über die Handwerkerleistung – beispielsweise ein Kontoauszug – beigelegt werden.
[1] Artikel www.Handwerksblatt.de
Sicherheitstechnik und Versicherungen schützen Eigentum[2]
Alle zwei Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Wie wichtig das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit ist, zeigt sich meist erst, wenn es verloren gegangen ist. Schutz gegen das unerwünschte Eindringen in die eigenen vier Wände bieten hochwertige Türschlösser, gesicherte Fenster und Alarmanlagen. Kommt es dennoch zu einem Einbruch, gibt es Ersatz für gestohlene oder beschädigte materielle Werte, wenn sie richtig versichert sind.
Mit den richtigen Maßnahmen kann man Einbrechern das Leben so schwer wie möglich machen. Zum Schutz des Eigentums sind schon einfache Verhaltensweisen wirksam und gewährleisten den Versicherungsschutz:
- Fenster schließen: Sind die Fenster der Wohnung oder des Hauses gekippt, kann dies versicherungstechnisch als offenes Fenster gelten.
- Wohnungstür abschließen: Wer seine Wohnung verlässt, sollte die Wohnungstür nicht nur ins Schloss fallen lassen, sondern zusätzlich absperren.
- Einbruch anzeigen: Wer aus dem Urlaub zurückkehrt und einen Einbruch vorfindet, muss dies unverzüglich der Polizei melden.
Ob in der Bauplanung oder für die Nachrüstung - effektiver Einbruchschutz erfordert Fachwissen und Erfahrung. Experten raten, den Einbau von Sicherheitstechnik durch Fachkräfte vornehmen zu lassen; eine fehlerhafte Installation macht die hochwertigsten Vorrichtungen wirkungslos.
Polizeiliche Kriminalprävention, Versicherungswirtschaft und Verbände aus Handwerk und Sicherheitstechnik haben die "Initiative für aktiven Einbruchschutz - Nicht bei mir!" ins Leben gerufen. Die Initiatoren informieren auf der Internetseite www.nicht-bei-mir.de herstellerneutral über Gefahren und sinnvolle Lösungen. Eine Datenbank liefert den Kontakt zu Fachpartnern im regionalen Umfeld, die über eine Postleitzahlensuche gefunden werden können.
[2]Artikel Handelsblatt.de vom 20.01.2006
Vorsicht vor Schlüsseldienst-Abzocke[3]
Wer ohne Schlüssel vor seiner verschlossenen Haustür steht, sollte bei der Beauftragung eines Schlüsseldienstes vorsichtig sein. Denn in letzter Zeit häufen sich Beschwerden über unverschämte Rechnungen für eine einfache Notöffnung, wie die Verbraucherzentrale Brandenburg mitteilte. Beträge über 200 Euro seien dabei keine Seltenheit.
Wenn der Schlüsseldienst beispielsweise bei einer zugezogenen, nicht abgeschlossenen Tür, gleich das ganze Schloss auswechseln will, sollte auf das Angebot auf keinen Fall eingegangen werden, raten die Verbraucherschützer. Solche Türen lassen sich nämlich unkompliziert öffnen.
Übrigens hielt das Amtsgericht München die Rechnung eines Schlüsseldienstes von 180 Euro für das Öffnen einer Wohnungstür für völlig überzogen. Angemessen gewesen wäre eine Vergütung von 50 Euro. Die Überhöhung der Kosten um mehr als 250 Prozent wertete das Gericht als Wucher. Der Schlüsseldienst musste daher 130 Euro an den geprellten Kunden zurückzahlen.
Laut Verbraucherzentrale bietet nicht immer der Schlüsseldienst mit der größten Werbung das kostengünstigste Angebot. Besser fahre man meist mit einem Handwerker aus der Nachbarschaft. Vor der Auftragserteilung sollte der Preis, einschließlich der Kosten für den Anfahrtsweg, erfragt werden. Zudem empfehle sich ein Preisvergleich.
Bezahlt werden sollte immer nur gegen Rechnung, und auch nur, was vereinbart wurden. Eine Barzahlung sei unbedingt zu vermeiden. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rechnung sollte nur unter Vorbehalt oder nur der unstreitige Teil der Forderung bezahlt werden.
[3]Bericht SWR aktuell Juli 2017